Tools:
Update via:
Änderung § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 13.07.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV am 13. Juli 2010 und Änderungshistorie der PflSchSachkVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. Die Prüfung im fachtheoretischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt. | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen. Die Prüfung im fachtheoretischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt. |
(2) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten guter fachlicher Praxis im Pflanzenschutz hat; sie erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 1. im Bereich der Kenntnisse: a) integrierter Pflanzenschutz, b) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, c) indirekte und direkte Pflanzenschutzmaßnahmen, d) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln, e) Verfahren der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Umgang mit Pflanzenschutzgeräten, f) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren (insbesondere Verwenden von Schutzkleidung oder Atemschutz), Sofortmaßnahmen bei Unfällen, g) Verhüten schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt, h) Aufbewahren und Lagern von Pflanzenschutzmitteln, i) sachgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittelresten und -behältnissen, j) Rechtsvorschriften (insbesondere aus dem Pflanzenschutz-, Arbeitsschutz-, Lebensmittel-, Wasser-, Umweltschutz- und Naturschutzrecht); 2. im Bereich der Fertigkeiten: a) sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, b) Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (4) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen erteilen dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung. (5) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen weisen in ihrem Bescheid darauf hin. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4377/al24336-0.htm