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Synopse aller Änderungen der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 13.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2010 durch Artikel 1 der 2. PflSchSachkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchSachkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit
§ 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit
§ 1c Verfahren
§ 2 Prüfung
§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung
§ 4 Nachprüfung
§ 4a Unberührtheitsklausel
§ 5 Länderbefugnis
§ 6 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2) Abschlusszeugnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1) Sachkundenachweis


Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1) Sachkundenachweis

§ 1 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

1. für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

a) in einem Betrieb

aa) der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,

bb) zum Zwecke des Vorratsschutzes oder

b) zu Versuchszwecken oder

c) für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder

2. für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,

kann durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses nach Absatz 2 oder einer Bescheinigung nach Absatz 5 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist.

(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über

1. eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,

2. eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen,

3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichgestellt sind staatlich anerkannte Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A oder B aufgeführten Berufen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegenstand der Ausbildung die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten war. Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind ferner Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind.

(4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Ausbildung waren, ist für Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat abgelegt worden sind, durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes oder andere geeignete Nachweise zu erbringen.

(5)
Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.



(3) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:

1. der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,

2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, muss der Staatsangehörige die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise besitzen, die in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten,

3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, kein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss der Staatsangehörige diese Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von zwei Jahren in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sein. Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen.

Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt hat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verlangen.

(2) Einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gleichgestellt sind die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

(3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, bezeichneter Staatsangehöriger einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 eine Ausbildungsdauer belegen, die mindestens ein Jahr unter der im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung Bestandteil der jeweiligen Ausbildung sind, es sei denn, die Unterschiede in der Ausbildung werden durch eine ausreichende Berufspraxis ausgeglichen. Dabei ist dem Staatsangehörigen die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen. § 4 bleibt unberührt.

(4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1b (neu)




§ 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:

1. der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

2. ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein,

3. ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben.

(2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1c (neu)




§ 1c Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

§ 2 Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. Die Prüfung im fachtheoretischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt.



(1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen. Die Prüfung im fachtheoretischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt.

(2) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten guter fachlicher Praxis im Pflanzenschutz hat; sie erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1. im Bereich der Kenntnisse:

a) integrierter Pflanzenschutz,

b) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,

c) indirekte und direkte Pflanzenschutzmaßnahmen,

d) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln,

e) Verfahren der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Umgang mit Pflanzenschutzgeräten,

f) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren (insbesondere Verwenden von Schutzkleidung oder Atemschutz), Sofortmaßnahmen bei Unfällen,

g) Verhüten schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt,

h) Aufbewahren und Lagern von Pflanzenschutzmitteln,

i) sachgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittelresten und -behältnissen,

j) Rechtsvorschriften (insbesondere aus dem Pflanzenschutz-, Arbeitsschutz-, Lebensmittel-, Wasser-, Umweltschutz- und Naturschutzrecht);

2. im Bereich der Fertigkeiten:

a) sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,

b) Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen erteilen dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen weisen in ihrem Bescheid darauf hin.



§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung


(1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel oder die Ausübung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe:

1. Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Prüfung festgestellt, ob der Prüfling die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

2. Die zuständige Behörde kann auch eine bestandene Prüfung nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470) in der bis zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung oder eine Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Kenntnisse nach Nummer 1 Gegenstand der Prüfung gewesen sind.

(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird ferner erbracht durch die Vorlage

1. eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie,

2. einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin,

3. eines Zeugnisses über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Einem Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt sind Zeugnisse über bestandene Abschlussprüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. Abschlussprüfungen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind durch Zeugnisse nachgewiesene bestandene Abschlussprüfungen in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden.



 

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2) Abschlusszeugnisse


Abschnitt A

Landwirt/Landwirtin,

Forstwirt/Forstwirtin,

Gärtner/Gärtnerin,

Winzer/Winzerin,

Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin,

Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,

vorherige Änderung nächste Änderung

Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin.



Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin,

Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157),

Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638).



Abschnitt B

Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Landtechnik,

Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275).


Abschnitt C

Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau.


Abschnitt D

Drogist/Drogistin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197),

Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396),

Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292).



vorherige Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1) Sachkundenachweis




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1) Sachkundenachweis


(siehe BGBl. I 2001 S. 887)