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Änderung § 10 Richterwahlgesetz vom 25.09.2009
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist. 2 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll. |
(2) Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuß die Personalakten der für ein Richteramt Vorgeschlagenen vor. (3) Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt der Richterwahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter. |
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