Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen
- 1.
- so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
- 2.
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen:
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
- 2.
- bei Behältnissen der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
Zitierungen von § 1 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Beförderungsmittel den festgesetzten ...
Anlage 1 ViehVerkV (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
... 5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen. 6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/a60429.htm