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Inhalt ViehVerkV
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003
BGBl. I S. 381
; aufgehoben durch
§ 49
V. v. 06.07.2007
BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17
Tierseuchenbekämpfung
3 weitere Fassungen
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wird in 26 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge
§ 1
Abschnitt 2 Viehladestellen
§ 2
Abschnitt 3 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
Unterabschnitt 1 Einrichtung
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Schlachtstätten
Unterabschnitt 2 Betrieb
§ 6 Anzeige, Beschränkung und Verbot
§ 7 Auftrieb
§ 8 Amtstierärztliche Untersuchung
§ 9 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
§ 10 Milch von Schlachtkühen
§ 11 (weggefallen)
Abschnitt 4 Gastställe
§ 12
Abschnitt 5 Viehkastrierer
§ 13
Abschnitt 6 Wanderschafherden
§ 14
Abschnitt 7 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 15 Anzeige
§ 15a Viehhandelsunternehmen
§ 15b Transportunternehmen
§ 15c Sammelstelle
§ 15d Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung
§ 15e Ruhen der Zulassung
§ 15f Amtliche Beaufsichtigung
Abschnitt 8 Reinigung und Desinfektion
§ 16 Beförderungsmittel
§ 17 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 18 Dung, Streumaterial und Abfall
Abschnitt 9 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 19
Abschnitt 10 Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
§ 19a Kennzeichnungsgebot
§ 19b Kennzeichnung von Schweinen
§ 19c Anzeige der Übernahme von Schweinen
§ 19d Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
§ 20 Vieh- und Transportkontrollbücher
§ 21 Desinfektionskontrollbuch
§ 22 Kastrationskontrollbuch
§ 23 Deckregister
§ 24 Form, Aufbewahrung und Vorlage
Abschnitt 10a Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
§ 24a Anforderung an die Verwertung
Abschnitt 10b Tierhaltung
§ 24b Anzeige- und Betriebsregistrierung
§ 24c Bestandsregister
Abschnitt 10c Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 24d Kennzeichnung
§ 24e Anzeige der Kennzeichnung
§ 24f Anzeige des Bestandes
§ 24g Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 24h Rinderpass
§ 24i Register für Rinderhaltungen
Abschnitt 10d Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken
§ 24j Verbot der Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 10e Kennzeichnung von Einhufern
§ 24k Equidenpass
Abschnitt 10f Viehhaltung in besonderen Fällen
§ 24l
Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 25a Übergangsvorschriften
§ 26 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 2 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 3 (zu § 24 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher
Anlage 4 (zu § 24d Abs. 4) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
Anlage 5 (zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Anlage 6 (zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) Rasseschlüssel
Anlage 7 (zu § 24h Abs. 1) Rinderpass
Anlage 8 (zu § 24i) Register
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