(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen jedoch statt in gebundener Form auch
- 1.
- als Loseblattsysteme oder
- 2.
- in automatisierter Form
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster der Anlage
3 entsprechen.
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 25 ViehVerkV ... rechtzeitig erstattet, 13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405