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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 8 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Amtstierärztliche Untersuchung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.
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Zitierungen von § 8 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder 3. einer vollziehbaren ...
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