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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 18 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 18 Dung, Streumaterial und Abfall



Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

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Zitierungen von § 18 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt, 12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht ...