Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 18 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 18 Dung, Streumaterial und Abfall
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 18 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt, 12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/a60452.htm