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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 5 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Schlachtstätten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen
- 1.
- den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
- 2.
- Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben,
- 3.
- an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.
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Zitierungen von § 5 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften
... Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung ... oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung ...
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