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§ 24c - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24c Bestandsregister



(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzutragen:

1.
im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wobei

a)
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie

b)
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist;

2.
im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei

a)
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie

b)
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.

(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.



 

Zitierungen von § 24c ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24c ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24l ViehVerkV
... entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen. (2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, ...
§ 25 ViehVerkV
... Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine ... 16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,  ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Wer am 25. April 2000 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 6 Rind/SchafPrV Bestandsregister
... Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen. (2) Das Bestandsregister muss für die ...