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§ 25a - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 25a Übergangsvorschriften



(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.

(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.