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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 13 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind.
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Zitierungen von § 13 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet, 7. entgegen § 13 ein Tier kastriert, 8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine ...
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