(1) Halter von nicht in §
24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend §
24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend §
24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.
(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet wird.