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§ 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Auftrieb



(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.

(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert werden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.

 
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Zitierungen von § 7 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,  ...