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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 15a - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15a Viehhandelsunternehmen
§ 15a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
- 1.
- die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 eingehalten werden.
Zitierungen von § 15a ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... 1 oder § 14 Abs. 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, oder § 17 Abs. 2 ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... Behörde anzuzeigen. (4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. ... wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a , 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der ...
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