(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- 1.
- Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
- 2.
- Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,
- 3.
- die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,
- 4.
- folgende Beschreibung der Tiere:
- a)
- bei Rindern die Ohrmarkennummer,
- b)
- bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung,
- c)
- bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
- d)
- bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen,
- e)
- bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von §
24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405