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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 16 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Beförderungsmittel
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammelstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, dass
- 1.
- die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
- 2.
- für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,
- 3.
- Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
- 2.
- bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
Zitierungen von § 16 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ViehVerkV Dung, Streumaterial und Abfall
... Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger ...
§ 21 ViehVerkV Desinfektionskontrollbuch
... Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein ...
§ 25 ViehVerkV
... Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 ... Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt, 11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reinigung und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
§ 8b GeflPestV
... gereinigt und desinfiziert werden, 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/a60450.htm