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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 23 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 23 Deckregister
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Vatertierhalters,
- 2.
- Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
- 3.
- Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
- 4.
- Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
- 5.
- Tag des Deckaktes.
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Zitierungen von § 23 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz ...
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