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§ 23 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 23 Deckregister



Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:

1.
Name und Anschrift des Vatertierhalters,

2.
Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,

3.
Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,

4.
Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,

5.
Tag des Deckaktes.

 
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Zitierungen von § 23 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz ...