Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 10 Milch von Schlachtkühen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 10 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... einer Schlachtstätte abtreibt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet, 7. entgegen § 13 ein Tier ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/a60438.htm