Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 10 Milch von Schlachtkühen



Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... einer Schlachtstätte abtreibt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet, 7. entgegen § 13 ein Tier ...