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§ 19b - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19b Kennzeichnung von Schweinen



(1) Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,

2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:

a)
"DE" (für Deutschland),

b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und

c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 24b Satz 6.

Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind.

 
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Zitierungen von § 19b ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a ViehVerkV Kennzeichnungsgebot
... oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet ...
§ 19d ViehVerkV Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (vom 27.06.2006)
... einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 ... des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend. (1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von ...
§ 25 ViehVerkV
... Schwein, Schaf oder eine Ziege verbringt, abgibt oder einstellt, 12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
...  (7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schweine-Salmonellen-Verordnung
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 7 SchwSalmV Informationspflicht
... und der Registriernummer seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und  ...

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 9 VSchwKrSchV Sperrbezirk (vom 11.07.2007)
... Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden.  ...
§ 10 VSchwKrSchV Beobachtungsgebiet (vom 11.07.2007)
... Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet werden. Bei Schlachtschweinen ist die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften
... oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind.  ...