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§ 24i - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24i Register für Rinderhaltungen



(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter Angabe

1.
der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,

2.
des Geburtsdatums,

3.
des Geschlechts,

4.
der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,

5.
der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen worden ist,

6.
des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,

7.
des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, an den das Rind abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.

Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.

(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automatisierter Form zu führen.

(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.



 

Zitierungen von § 24i ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24i ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24c ViehVerkV Bestandsregister
... oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzutragen: 1. im Falle einer Schweinehaltung: die im ...
§ 25 ViehVerkV
... 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von ...
Anlage 8 ViehVerkV (zu § 24i) Register
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 6 Rind/SchafPrV Bestandsregister
... ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie nach § 24i der Viehverkehrsverordnung zu führen. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen ...