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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 19d - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19d Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2a Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 20. Juni 2006 BGBl. I S. 1333 m.W.v. 27. Juni 2006
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Frühere Fassungen von § 19d ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2006 | Artikel 2a Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 20.06.2006 BGBl. I S. 1333 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19d ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19d ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19a ViehVerkV Kennzeichnungsgebot
... eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet ...
§ 25 ViehVerkV
... Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht ... 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Artikel 2a FleischhRuViehVerkVÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... § 19d Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 ...
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