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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12
Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.
- Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 2.
- Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4382/a60440.htm