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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 15 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15 Anzeige
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Zitierungen von § 15 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... Genehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt, 10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der ...
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