§ 15 Anzeige
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
interne Verweise§ 25 ViehVerkV ... Genehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt, 10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften ... Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der ...
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