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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 24e - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24e Anzeige der Kennzeichnung
§ 24e wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
- 1.
- im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- 2.
- im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
Zitierungen von § 24e ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24e ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24h ViehVerkV Rinderpass
... Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach ...
§ 25 ViehVerkV
... rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 12c. entgegen §§ 19c, 24e , 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 5 Rind/SchafPrV Kennzeichnung, Anzeige
... Gemeinschaft gekennzeichnet sind und 2. deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der ...
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften
... die Sonderprämie auch für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der ...
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