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§ 19c - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19c Anzeige der Übernahme von Schweinen



Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Registriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 6,

2.
der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem Transportunternehmen oder der abgebenden Sammelstelle oder der Schlachtstätte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach § 24b Satz 6 erteilten Registriernummer,

3.
der Anzahl der übernommenen Schweine und

4.
des Datums der Übernahme.

Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.

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Zitierungen von § 19c ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19c ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24b ViehVerkV Anzeige- und Betriebsregistrierung
... Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im ...
§ 25 ViehVerkV
... rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 12c. entgegen §§ 19c , 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist ... (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind ... April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (8) ...