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§ 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten



(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden

1.
für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,

2.
für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 9 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. ... in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt,  ...