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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
- 1.
- für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
- 2.
- für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Zitierungen von § 9 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ViehVerkV
... oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. ... in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt, ...
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