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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 24b - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24b Anzeige- und Betriebsregistrierung
§ 24b wird in 7 Vorschriften zitiert
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
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Zitierungen von § 24b ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24b ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19b ViehVerkV Kennzeichnung von Schweinen
... kreisfreien Stadt und c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 24b Satz 6. Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu ...
§ 19c ViehVerkV Anzeige der Übernahme von Schweinen
... nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 6, 2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem ... der Schlachtstätte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach § 24b Satz 6 erteilten Registriernummer, 3. der Anzahl der übernommenen ...
§ 24l ViehVerkV
... Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 ... in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ...
§ 25 ViehVerkV
... verwertet, 14a. u. 14b. (weggefallen) 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, ... 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 ... Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde ...
Zitat in folgenden Normen
Schweine-Salmonellen-Verordnung
V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 SchwSalmV Begriffsbestimmungen
... von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Anwendung: 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. ...
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