(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.
§ 25 ViehVerkV ... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder 3. einer vollziehbaren ...