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Änderung § 15d ViehVerkV vom 08.11.2006
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§ 15d ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15d ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 411 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15d Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung | |
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen und die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit. (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt. |
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