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§ 14 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 6 Wanderschafherden

§ 14



(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn

1.
durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Seuche schließen lassen, und

2.
sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass der Führer der Herde während der Wanderung Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat.

(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

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