(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit §
24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach §
24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.