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§ 87 - Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 87 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2930 m.W.v. 1. Februar 2008
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Frühere Fassungen von § 87 TierSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 87 TierSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... (2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft ... (4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft ... Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird." 2. Folgender § 87 wird angefügt: „§ 87 (1) Die bei der ... wird." 2. Folgender § 87 wird angefügt: „§ 87 (1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen ... 57 betreffende Zeile gestrichen. 2. § 57 wird aufgehoben. (3) § 87 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, ...
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