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Änderung § 87 TierSG vom 01.02.2008

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§ 87 TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2008 geltenden Fassung
§ 87 TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2014) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87


(Text neue Fassung)

§ 87 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2014)