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§ 3 - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 3 Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.
(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
- 1.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 2.
- das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Milchsäurebakterienkulturen und das aus diesen gewonnene Milchsäure-Konzentrat, das ausschließlich durch Einwirken von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Verbindung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen,
- 3.
- das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis "gekühlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt, entfallen.
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.
(7) (aufgehoben)
(8) (aufgehoben)
(9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
- 1.
- als Verkehrsbezeichnung das Wort "Butter",
- 2.
- den Fettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung,
- 3.
- den Zusatz "gesalzen", wenn die Butter mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Salz enthält,
- 4.
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines im Gebiet der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 5.
- das Mindesthaltbarkeitsdatum; Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 3 Butterverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 22 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
aktuell | vor 15.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Butterverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ButterV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ButterV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ButterV Zusätzliche Kennzeichnung
... werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält: 1. als Verkehrsbezeichnung ...
§ 12 ButterV Butter aus anderen Mitgliedstaaten
... (2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei Verpackung in Buttereinwickler ...
§ 15 ButterV Ergänzende Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei ... bestimmt sind, sind die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche ... nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, in ... Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, ... Angabe des Fettgehalts in Ziffern und dem Zeichen "%" sowie 2. die in § 3 Abs. 9 Nr. 2 bis 5 genannten Angaben. (5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X ...
§ 17 ButterV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das nicht oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 20 MesswNG Änderung der Butterverordnung
... (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" ...
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 22 EULMRDV Änderung der Butterverordnung
... spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden." 3. § 3 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben. 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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