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§ 6 - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 6 Qualitätsanforderungen
§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn sie
- 1.
- in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" zu führen, und
- 2.
- für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet worden ist.
(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter", wenn sie
- 1.
- in einer Molkerei hergestellt worden ist und
- 2.
- für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.
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Zitierungen von § 6 Butterverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ButterV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ButterV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ButterV Inverkehrbringen nach Handelsklassen
... nach Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforderungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind Deutsche Markenbutter und Deutsche ...
§ 7 ButterV Prüfung der Handelsklasse
... der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem Rahmen sind, unbeschadet des § 6 Abs. 3, folgende Eigenschaften zu prüfen und zu bewerten: 1. die ...
§ 8 ButterV Markenberechtigung
... § 7 Abs. 1 bei jeder Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 erfüllt werden. (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ... sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, 2. bei der Prüfung der Butter nach § ... Prüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der ... Prüfung der ersten, nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten Butter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl nicht ergibt oder 2. die Herstellung ...
§ 11 ButterV Zusätzliche Kennzeichnung
... Angaben enthält: 1. als Verkehrsbezeichnung a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und ... Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter", ...
§ 12 ButterV Butter aus anderen Mitgliedstaaten
... an 1. Herstellung und Qualität nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 2 sowie 2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden ... Landesrecht zuständigen Behörden prüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der ...
§ 13 ButterV Gütezeichen für Markenbutter
... Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt. (4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4397/a60738.htm