(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn sie
- 1.
- in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" zu führen, und
- 2.
- für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet worden ist.
(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter", wenn sie
- 1.
- in einer Molkerei hergestellt worden ist und
- 2.
- für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in §
7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.
§ 8 ButterV Markenberechtigung ... § 7 Abs. 1 bei jeder Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 erfüllt werden. (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ... sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, 2. bei der Prüfung der Butter nach § ... Prüfungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder erfüllt. Diese Prüfungen können im Benehmen mit der ... Prüfung der ersten, nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten Butter die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl nicht ergibt oder 2. die Herstellung ...
§ 11 ButterV Zusätzliche Kennzeichnung ... Angaben enthält: 1. als Verkehrsbezeichnung a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und ... Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter", ...