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§ 10 - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 10 Verpackung von Butter der Handelsklassen



(1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhalten bleiben.

(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe März 1996*) entsprechen.

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*)
Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

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Zitierungen von § 10 Butterverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ButterV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ButterV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ButterV Butter aus anderen Mitgliedstaaten
... (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei Verpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung nach ...
§ 17 ButterV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
... § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet, 3. entgegen § 11 Butter der Handelsklassen in ...