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§ 11 - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 11 Zusätzliche Kennzeichnung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
- 1.
- als Verkehrsbezeichnung
- 2.
- die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
- 3.
- im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt".
Zitierungen von § 11 Butterverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ButterV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ButterV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ButterV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
... 2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet, 3. entgegen § 11 Butter der Handelsklassen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen ...
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