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Abschnitt 5 - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 5 Schlußbestimmungen

§ 16 Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden



(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung durch die von ihnen eingerichteten oder beauftragten Überwachungsstellen überwacht.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden einzelner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren, daß Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemeinsam durchgeführt werden und daß die Überprüfungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundesländer erfolgen, die selbst keine Butterprüfungen vornehmen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 12 des Milch- und Margarinegesetzes bestimmen, auf welche Weise die Prüfung der Handelsklasse sowie das Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Wiedererteilung der Markenberechtigung für Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei einer der Buttersorten nicht überschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzuführen sind.


§ 17 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet,

3.
entgegen § 11 Butter der Handelsklassen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder

4.
entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.




§ 18 Übergangsbestimmungen



(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(4) 1Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.




Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) Bestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige

1.1
Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butterprüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch. Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der Wasserverteilung können gesondert übertragen werden.

Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

1.2
Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für die Dauer von zwei Jahren.

1.3
Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Vertreter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorganisationen sowie der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Untersuchungsanstalten berufen werden. Die Sachverständigen müssen die Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) (Amtliche Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 genannten Bestimmungen erfüllen.

2.
Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben

2.1
Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Produktion des Tages, an dem der Abruf durch die Überwachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt, von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu entnehmen.

Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.

2.2
Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei Abruftagen von jeder Buttersorte (§ 5 Abs. 3) Butterproben einzusenden. Die Zahl der für jede Prüfung einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produktionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie folgt:

Vorjahresproduktion
in Tonnen/Buttersorte
Probenzahl/
Buttersorte
bis 5.0003
über 5.000 bis 10.0005
über 10.0007


 
 
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl der einzusendenden Proben auf die für das laufende Jahr zu erwartende Produktion senken.

2.3
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Herstellerbetrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden sind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist.

2.4
Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu entnehmen und aufzubewahren.

2.5
Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu 250 g bestehen. Es ist das von der Überwachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen.

2.6
Die Überwachung der Probeentnahme kann durch Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.

3.
Versand der Butterproben

3.1
Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen, daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine Temperatur von 12 °C nicht überschreitet.

3.2
Die Proben sind am Abruftag an die von der Überwachungsstelle festgelegte Adresse zu versenden.

3.3
Die Kosten für Proben und Versand sind von den Einsendern zu tragen.

4.
Eingangskontrolle und Lagerung

4.1
Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen und aufzuzeichnen

-
Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,

-
Zustand der Proben,

-
Temperatur.

Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.

4.2
Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Untersuchungen und Prüfungen nicht zugelassen.

4.3
Die Butterproben sind bei 10 °C ± 1 °C sachgemäß zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.

5.
Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen

5.1
Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am 10. Tag nach Abruf auf

-
den pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 349, Ausgabe August 1985) *),

-
die Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März 1996) *)

bis zur sensorischen Prüfung auf

-
den Wassergehalt nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-8, Stand Juni 1992, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317, Ausgabe August 1991) *),

-
die Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)*),

-
den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei gesalzener Butter, der sich aus der Untersuchung der fettfreien Trockenmasse nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August 1995) *), abzüglich dem Natriumchloridgehalt nach der in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand April 1981, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai 1971) *) ergibt,

zu untersuchen und zu bewerten.

Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am 21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaften nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe April 1989) *) zu prüfen und zu bewerten.

5.2
Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als 82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht, werden zur Prüfung nicht zugelassen.

5.3
Die Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985) *) bewertet.

5.4
Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10 331, Ausgabe März 1996) *) wird wie folgt bewertet:

Schnittfestigkeit in NewtonBewertung
bis 0,80= 5 Punkte
0,81 bis 1,00= 4 Punkte
1,01 bis 1,20= 3 Punkte
1,21 bis 1,50= 2 Punkte
über 1,51= 1 Punkt


6.
Sonstiges

6.1
Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen der Prüfungsergebnisse sind den Betrieben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2
Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beurteilungsmaßstabes in der Durchführung der sensorischen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen an mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen Überwachungsstelle teilnehmen.

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*)
Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.


Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3) Muster der Bescheinigung über Markenbutter


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. I 1997 S. 150)