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§ 5 - Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz (RUAStrGHG k.a.Abk.)
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Geltung ab 09.05.1998; FNA: 319-99 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 09.05.1998; FNA: 319-99 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5 Rechtshilfe durch Vollstreckung
(1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet werden.
(2) Auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.
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