Änderung § 39a GWB vom 19.01.2021

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§ 39a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 39a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
(Text alte Fassung)

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a (aufgehoben)





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