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Änderung § 73 GWB vom 15.07.2021
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§ 73 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 73 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit | |
(1) 1 Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. 2 Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) 1 Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. 2 Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) 1 Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. 2 Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. 3 Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten. (4) 1 Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. 2 § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes. (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts | |
(Text alte Fassung) 1. nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3, | (Text neue Fassung) 1. nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3, |
2. nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a angewendet werden, jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen. |
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