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Änderung § 39a GWB vom 07.11.2023

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§ 39a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2023 geltenden Fassung
§ 39a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 39a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundeskartellamt kann ein Unternehmen durch Verfügung verpflichten, jeden Zusammenschluss des Unternehmens mit anderen Unternehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden, wenn

1. das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt hat,

2. objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland in den genannten Wirtschaftszweigen erheblich behindert werden könnte und

3. das Unternehmen in den genannten Wirtschaftszweigen einen Anteil von mindestens 15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland hat.

(2) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt nur für Zusammenschlüsse bei denen

1. das zu erwerbende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 2 Millionen Euro erzielt hat und

2. mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Inland erzielt hat.

(3) Eine Verfügung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Bundeskartellamt auf einem der betroffenen Wirtschaftszweige zuvor eine Untersuchung nach § 32e durchgeführt hat.

(4) 1 Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt für drei Jahre ab Zustellung der Entscheidung. 2 In der Verfügung sind die relevanten Wirtschaftszweige anzugeben.



 
(heute geltende Fassung)