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Änderung § 32e GWB vom 30.06.2013
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§ 32e GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 32e GWB n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | |
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. 2 Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. |
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten. | |
(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend. | (4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten entsprechend. |
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