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Synopse aller Änderungen des GWB am 03.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 21 des ÜVerfBesG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GWB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | GWB n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Wettbewerbsbeschränkungen Erster Abschnitt Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen § 2 Freigestellte Vereinbarungen § 3 Mittelstandskartelle §§ 4 bis 18 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung § 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens Dritter Abschnitt Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft § 23 (weggefallen) Vierter Abschnitt Wettbewerbsregeln § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung § 25 Stellungnahme Dritter § 26 Anerkennung § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen Fünfter Abschnitt Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche § 28 Landwirtschaft § 29 Energiewirtschaft § 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften § 31 (weggefallen) Sechster Abschnitt Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen § 32a Einstweilige Maßnahmen § 32b Verpflichtungszusagen § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden § 32d Entzug der Freistellung § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen § 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände Siebenter Abschnitt Zusammenschlusskontrolle § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen § 37 Zusammenschluss § 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung § 42 Ministererlaubnis § 43 Bekanntmachungen Achter Abschnitt Monopolkommission § 44 Aufgaben § 45 Mitglieder § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder § 47 Übermittlung statistischer Daten Zweiter Teil Kartellbehörden Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 48 Zuständigkeit § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde § 50 Vollzug des europäischen Rechts § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden § 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden § 50c Behördenzusammenarbeit Zweiter Abschnitt Bundeskartellamt § 51 Sitz, Organisation § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen § 53 Tätigkeitsbericht | |
(Text alte Fassung) Dritter Teil Verfahren | (Text neue Fassung) Dritter Teil Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
Erster Abschnitt Verwaltungssachen I. Verfahren vor den Kartellbehörden § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte § 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 56 Anhörung, mündliche Verhandlung § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 58 Beschlagnahme § 59 Auskunftsverlangen § 60 Einstweilige Anordnungen § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung § 62 Bekanntmachung von Verfügungen II. Beschwerde § 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 64 Aufschiebende Wirkung § 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung § 66 Frist und Form § 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 68 Anwaltszwang § 69 Mündliche Verhandlung § 70 Untersuchungsgrundsatz § 71 Beschwerdeentscheidung § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 72 Akteneinsicht § 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO III. Rechtsbeschwerde § 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe § 75 Nichtzulassungsbeschwerde § 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist IV. Gemeinsame Bestimmungen § 77 Beteiligtenfähigkeit § 78 Kostentragung und -festsetzung § 78a Elektronische Dokumentenübermittlung § 79 Rechtsverordnungen § 80 Gebührenpflichtige Handlungen Zweiter Abschnitt Bußgeldverfahren § 81 Bußgeldvorschriften § 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren § 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren § 84 Rechtsbeschwerde zum BGH § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Dritter Abschnitt Vollstreckung § 86a Vollstreckung Vierter Abschnitt Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 88 Klageverbindung § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke § 89a Streitwertanpassung Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden § 91 Kartellsenat beim OLG § 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde § 94 Kartellsenat beim BGH § 95 Ausschließliche Zuständigkeit § 96 (weggefallen) Vierter Teil Vergabe öffentlicher Aufträge Erster Abschnitt Vergabeverfahren § 97 Allgemeine Grundsätze § 98 Auftraggeber § 99 Öffentliche Aufträge § 100 Anwendungsbereich § 101 Arten der Vergabe § 101a Informations- und Wartepflicht § 101b Unwirksamkeit Zweiter Abschnitt Nachprüfungsverfahren I. Nachprüfungsbehörden § 102 Grundsatz § 103 (aufgehoben) § 104 Vergabekammern § 105 Besetzung, Unabhängigkeit § 106 Einrichtung, Organisation § 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern II. Verfahren vor der Vergabekammer § 107 Einleitung, Antrag § 108 Form § 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung § 110 Untersuchungsgrundsatz § 111 Akteneinsicht § 112 Mündliche Verhandlung § 113 Beschleunigung § 114 Entscheidung der Vergabekammer § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens § 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht III. Sofortige Beschwerde § 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 117 Frist, Form § 118 Wirkung § 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 120 Verfahrensvorschriften § 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag § 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts § 123 Beschwerdeentscheidung § 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen § 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch § 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens § 127 Ermächtigungen § 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer § 129 Korrekturmechanismus der Kommission § 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen § 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz Fünfter Teil Anwendungsbereich des Gesetzes § 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 131 Übergangsbestimmungen Anlage (zu § 98 Nr. 4) | |
§ 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO | |
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung; | Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; |
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist. | |
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde | |
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. | |
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist. | (2) 1 Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2 Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. (4) 1 Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. 2 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. (5) 1 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist. |
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