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2. Abschnitt - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau eines spielfertigen Klaviers aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Klaviers; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik und Klaviatur einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,

2.
Bau eines spielfertigen Flügels aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Flügels; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik, Klaviatur und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren;

3.
Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und Springer einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,

4.
Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviatur, Spielmechanik und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument vorzulegen.

(3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,

2.
Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,

3.
Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,

4.
Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,

5.
Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,

6.
Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,

7.
Erneuern eines Untertastenbelages,

8.
Erneuern eines Tastenbodens,

9.
Durchführen einer Furnierarbeit,

10.
manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,

11.
Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,

12.
Erneuern von Pedalschalen,

13.
Anfertigen einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Klaviatur-, Mechanik-, Hebel- und Winkelberechnungen,

b)
statische Berechnungen,

c)
Mensuration,

d)
akustische Berechnungen,

e)
Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,

b)
Gestaltungs- und Formenlehre,

c)
Instandhaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,

d)
berufsbezogene Physik, insbesondere Raum- und Bauakustik,

e)
Schallabstrahlungselemente, insbesondere Resonanzboden und -körper,

f)
berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
Produkthaftung und Qualitätsmanagement;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Tasteninstrumente mit Saiten,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.