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Änderung § 2a Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Nr. 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Übergangsregelung


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Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.

 

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