§ 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
(1) 1Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. 2Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. 3Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist.
(2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn
- 1.
- die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder
- 2.
- seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat.
(2a)
1Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden.
2Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht.
3Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach
§ 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach
§ 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post aufgegeben hat.
(3) 1Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch
- 1.
- Bekanntgabe im Internet und
- 2.
- Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist.
2Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen.
3Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Sinne des
§ 12 Absatz 3 Nummer 3.
(4) 1Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. 2Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. 3Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.
Frühere Fassungen von § 14 WpÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 WpÜG Untersagung des Angebots (vom 20.12.2019) ... dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen, 3. der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt, 4. der Bieter entgegen ... 1 der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt, 4. der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat oder 5. die Veröffentlichung ... kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt. (3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 ...
§ 21 WpÜG Änderung des Angebots (vom 01.01.2024) ... unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach ... zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots ... Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots mitzuteilen. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und ...
§ 23 WpÜG Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots (vom 01.01.2024) ... nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderlichen Beteiligungshöhe gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und ... § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 gelten entsprechend. (2) Erwerben bei ... der für jeden Anteil gewährten Gegenleistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Absatz 3 Satz 2 und ... § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Absatz 3 Satz 2 und § 31 Absatz 6 gelten ...
§ 27 WpÜG Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft (vom 01.01.2024) ... der Angebotsunterlage und deren Änderungen durch den Bieter gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Sie haben die Stellungnahme gleichzeitig dem zuständigen ... und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme ...
§ 33b WpÜG Europäische Durchbrechungsregel (vom 14.07.2006) ... 2 Anwendung findet. (2) Nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. während der Annahmefrist eines ...
§ 35 WpÜG Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (vom 01.01.2024) ... eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt ... übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der ...
§ 38 WpÜG Anspruch auf Zinsen ... 2. er entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 kein Angebot gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 abgibt oder 3. ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 ...
§ 60 WpÜG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024) ... vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, b) § 21 Abs. 2 Satz 1, § 23 ... entgegen a) § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1, b) § 10 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 35 ... 2 Satz 1, b) § 10 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 4, oder § 14 Abs. 4 , auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2, oder c) ... 3. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 4, oder § 14 Abs. 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2, eine Veröffentlichung vornimmt oder eine ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet, 5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3 Satz 3, § 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 ... übersendet, 5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3 Satz 3 , § 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 33c Absatz 3 Satz ...
§ 68 WpÜG Übergangsregelungen (vom 11.06.2021) ... 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. (4) Auf Angebote, die vor dem 19. August 2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 19. August 2008 geltenden ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 2 WpÜGAngebV Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage (vom 07.10.2022) ... Übernahmegesetzes oder vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erfolgte; dem Erwerb gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung der ... und Übernahmegesetzes; 10. der Hinweis, wo die Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wird; 11. der Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach § 21 ...
§ 4 WpÜGAngebV Berücksichtigung von Vorerwerben (vom 14.07.2006) ... der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ...
WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770
Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ... in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... haben der Bundesanstalt unverzüglich die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen." 13a. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem ... 2 Anwendung findet. (2) Nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. während der Annahmefrist ... 3". aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 8 ZuFinG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ... vorzunehmen." 5. § 11 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 ... 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots ... unter Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots mitzuteilen. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Absatz 3 Satz 2 und § 31 Absatz 6 gelten entsprechend." 10. In § 25 wird das Wort ... und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme ... 13. Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „ § 14 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 14. § 35 wird wie folgt geändert: a) In ... Wort „Arbeitstagen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. ... Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. 15. In § 36 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen" ... 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit" die Wörter „ § 14 Absatz 3 Satz 3 ," eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2" durch die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnWpÜG-Gebührenverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4267; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 51 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 2 WpÜGGebV Gebührenpflichtige Handlungen (vom 11.06.2021) ... die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist, 3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des ...
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